Allgemeine
Auftragsbedingungen

DI Dr. Andreas Sikora
Korrosionsschutz & Schadensanalytik
A-2154 Unterstinkenbrunn 172

und

BM Ing. Wolfgang Sikora
Hochbau & Immobilienbewertung
A-2224 Obersulz, Nexing 23


Fassung für Unternehmergeschäfte – gültig ab 1. September 2022
Rev. 1.0


 
 








 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Termine
§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
§ 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen
§ 6 Gutachten - Ausfertigung
§ 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
§ 8 Abnahme
§ 9 Gewährleistung
§ 10 Haftung
§ 11 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
§ 12 Vergütung
§ 13 Persönliche Haftung von Gesellschaftern, Prokuristen und Geschäftsführern
§ 14 Preisanpassung
§ 15 Abwerbung / Subunternehmer
§ 16 Datenschutz
§ 17 Schlussbestimmungen

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Der SV verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Der SV ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.

2.2 Der SV führt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.

2.3 Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des SV nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen.

§ 3 Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Auftraggeber (Parteien) über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag zu überlas-senden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1 Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.

4.2 Ist der SV unverschuldet an der Durch-/Fortführung seines Auftrages gehindert und liegt das Verschulden für das weitere Voranschreiten im Bereich des Auftraggebers (zum Beispiel: Der Auftraggeber erbringt nicht die erforderlichen Informationen, unabhängig des Verschuldens durch ihn oder Dritte.), so ist der SV berechtigt eine gesonderte Gebühr in Höhe von einem Promille (1 ‰) der Auftragssumme mindestens jedoch EUR 30,– zuzüglich Umsatzsteuer pro angefangener Kalenderwoche für das Vorhalten der Dokumente, Administration wiederholt aufzunehmendes Aktenstudium in Rechnung zu stellen. Bei einem ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Wochen gilt der Auftrag als vorzeitig beendet. Hinsichtlich der noch zu verrechnenden Vergütung wird unabhängig davon § 4.3 angewendet.

4.3 Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.

4.4 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der SV über die unter § 4.2 erwähnte Vergütung hinaus einen pauschalierten Schadensersatz bzw. Storno-gebühr von 90 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.

4.5 Bei Aufträgen für eine Zertifizierung/Prüfung fallen Stornokosten gestaffelt an: Nach Auftragserteilung bis einen Tag vor Befundaufnahme: 25% der pauschal angebotenen Kosten; vor Beginn der Ausfertigung des Schlussberichtes/Auditbericht/Prüfprotokoll: 80%. Nach Beginn der Ausfertigung des Schlussberichtes/Auditbericht/Prüfprotokoll: 100%.

4.6 Verschuldet bzw. löst der Auftraggeber bei jährlichen bzw. wiederkehrenden Aufträgen den Vertrag vorzeitig, so ist der SV berechtigt eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% pro Jahr vom jährlichen, noch offenen Entgelt einzufordern.

§ 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

5.1 Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.

5.2 Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der SV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber ausfolgt, auf dessen Kosten Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

5.3 Der SV räumt dem Auftraggeber für die Dauer der aufrechten Werknutzungsbewilligung das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG ein.

5.4 Für die Teilnahme an einer Gruppenzertifizierung stellt der SV dem Auftragnehmer Dokumentationen und Verfahrensanweisungen (digital bzw. analog) zur Verfügung. Eine explizite Auflistung erfolgt in einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftraggeber erhält ein Werknutzungsrecht an den vom SV erstellten Dokumenten ausschließlich für die Dauer einer Periode (z.B. Zertifizierungsperiode, Lizenzlaufzeit). Nach Ablauf dieser Periode bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses endet dieses Werknutzungsrecht. Der Auftraggeber hat unaufgefordert jegliche weitere Nutzung zu unterlassen. Es sind sämtliche Dokumente (digital bzw. analog) nachweislich zu vernichten. Der Nach-weis ist dem SV unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Vertragsbeendigung zu übermitteln.

§ 6 Gutachten - Ausfertigung

Gutachten erlangen grundsätzlich Gültigkeit in Papierform. Nur auf besonderen Wunsch werden Gutachten elektronisch (digital) übermittelt. In Zweifelsfällen ist die Ausfertigung in Papierform rechtsverbindlich.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

7.1 Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potenziellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.

7.3 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.

7.4 Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten.

7.6 Im Falle des Unterbleibens der Mitwirkung seitens des Auftraggebers kommt § 4.2 zur Anwendung.

§ 8 Abnahme

8.1 Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem SV innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich beanstandet.

8.2 Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 8.1 als abgenommen.

§ 9 Gewährleistung

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegen-über dem SV schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 8.

§ 10 Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den SV oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn der SV zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.

10.2 Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.

10.3 Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß § 7 verursacht wurden.

10.4 Soweit der SV hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

10.5 Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

10.6 Der SV haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.

10.7 Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten insbes. auch für Verzugsschäden.

§ 11 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unter-lässt der Auftraggeber eine ihm nach § 7 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach §§ 4.2, 4.3 und 4.4. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwir-kung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Auflösungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 12 Vergütung

12.1 Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, werden Stundensätze bzw. Tagess-ätze verrechnet. Für angebrochene Stunden wird der volle Stundensatz verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

12.1.1 Tagessätze basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

12.2 Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, auch die Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze. Reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Bei mehrtägigen Einsätzen kann der SV für die Zeiten außerhalb der Arbeitszeit 30% des anzuwendenden Stundensatzes in Rechnung stellen.

12.3 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

12.4 Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

12.5 Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der SV monatlich Zwischenrechnungen.

12.6 Für Festpreisaufträge stellt der SV nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß § 12.2 werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in zweimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.

12.6.1 Bei Zertifizierungen/Prüfungen kann das Anbot/die Auftragsbestätigung davon abweichende Regelungen beinhalten.

12.7 Alle Rechnungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde bzw. mittels E-Mail oder Telefax übermittelt wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Zusendung (E-Mail/Telefax) der Rechnung einverstanden.

12.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Auftragserteilung zur Angabe der korrekten Rechnungsadresse. Korrekturen werden mit EUR 20,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Eine allenfalls notwendige Korrektur der Rechnungsadresse entbindet nicht von der Verpflichtung der termingerechten Zahlung.

12.9 Wird der SV als Zeuge vor Gericht berufen, so gilt als vereinbart, dass der SV seine Kostenaufwendungen gem. Stundensatztabelle i.d.j.F. stellt bzw. wird der höchst anzuwendende Stundensatz laut Anbot gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Zugesprochene Zeugengebühren wer-den in Abzug gebracht.

12.10 Zahlungsverzug/Mahnung: Bei Eintritt von Zahlungsverzug ist der SV berechtigt eine Mahn-gebühr von EUR 15,00 pauschal als Abgeltung für seine außergerichtliche Betreibung einzufordern.

12.11 Zahlungsverzug/Verzugszinsen: Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Übrigen gilt § 456 UGB.

§ 13 Persönliche Haftung von Gesellschaftern, Prokuristen und Geschäftsführern

Ist der Auftraggeber eine juristische Person, so erklärt der unterzeichnende Vertreter mit seiner Unterschrift seinen persönlichen Schuldbeitritt und übernimmt die Haftung für die Forderungen des SV aus gegenständlichem Vertrag zur ungeteilten Hand mit dem Auftraggeber.

§ 14 Preisanpassung

Für Aufträge, die über einen mehrjährigen Zeitraum ausgeführt werden, gilt eine Preisanpassung als vereinbart. Die Preisanpassung wird einmal jährlich in der Höhe des Verbraucherpreisindex (Basis 2016), mindestens jedoch mit 2% vorgenommen.

§ 15 Abwerbung / Subunternehmer

Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungslegung wird der Auftraggeber Mitarbeiter des SV bei sich nicht einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich vom SV beauftragte Subunternehmer (z.B. Prüfinstitute, Berater usw.) im Zeitraum von 12 Monaten nach Rechnungslegung nicht für gleiche Leistungen zu beauftragen. Widrigenfalls ist eine Pönalzahlung in Höhe von 25% der beauftragten Leistung an den SV zu entrichten.

§ 16 Datenschutz

Der Auftragnehmer stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson(en), Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbe-zwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an den SV widerrufen werden und gilt ab dem Zeitpunkt des Einlangens.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

17.2 Diese AABs ersetzen alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

17.4 Es gilt österreichisches Recht.

17.5 Als Gerichtsstand gilt Korneuburg als vereinbart.

SV-Sikora e.U. | Unterstinkenbrunn 172 | A-2154 Unterstinkenbrunn
Mobil: +43 664 75016261 | E-Mail: office@sv-sikora.at

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